Da geistert durch Rheinland-Pfalz plötzlich eine neue Idee aus dem Synapsen der angehenden Kammerschreibkräfte.
Haben sie auch eine Berufshaftpflicht?
Üblicherweise hat ein Unternehmer – nichts anders sind Pflegeeinrichtungen aller Art – schon im Eigeninteresse eine entsprechende Haftpflicht für seine Mitarbeiter abgeschlossen. Und jeder Arbeitnehmer kann sich für ein paar Euro seine Privathaftpflicht mit einer Berufshaftpflicht erweitern. Damit werden zumindest die Graubereiche abgedeckt, die durch die Haftpflicht des Arbeitgebers durchrutschen könnten.
Diese Idee einer eigenen Berufshaftpflicht wird nun als ganz große und dringliche Notwendigkeit verkauft und schürt streckenweise eine Unsicherheit bei den Opfern der Pflegekammern.
Das klingt sogar im ersten Moment richtig logisch und gut für die Pflegekräfte.
Die Sache hat nur einen Haken: Die Zwangskämmerlinge können die Arbeitgeber nicht auffordern eine solche Berufshaftpflicht für ihre Angestellten nachzuweisen oder sogar einzurichten. Denn als Zwangskämmerlinge dürfen sie keine Forderungen für die Pflegekräfte an die Vorgesetzten und Arbeitgeber stellen. Das wäre nämlich Interessenvertretung oder Mitarbeitervertretung und dazu sind die künstlich geschaffenen Zwangsverwaltungen gar nicht legitimiert. Das wäre und ist z.B. Aufgabe von Gewerkschaften oder anderen Arbeitnehmervertretern. Zudem kann jeder selbst direkt oder über die Personalvertreter nachfragen, ob eine solche Versicherung und in welchem Umfang existiert.
Aber wer sich mit den Unsitten im Kammersumpf beschäftigt, der weiß, dass solche Ideen nicht ohne Hintergedanken in die Welt gesetzt werden. Das funktioniert so wie mit der Erhörung des Briefportos. Erst eine Info durchsickern lassen, dann alles wage lassen oder dementieren. Und dann ist es plötzlich doch da.
Die Einzigen, denen die Kammerfürsten (und -fürstinnen) etwas abverlangen und Vorschriften machen können, sind die Zwangszugewiesenen: die examinierten Pflegekräfte. Denen kann man nämlich unter Androhung von Strafgeldern eine solche Berufshaftpflicht anordnen. Dann müssen diese gegenüber der Zwangskammer nachweisen, dass eine solche Haftpflicht existiert. (HeilBG RLP §22 (1) 2.) Ob vom Arbeitgeber bezahlt oder aus eigener Tasche spielt dabei keine Rolle. (Ein Umstand den die glorreichen Ärztekammern bei Freiberuflern teilweise sträflich vernachlässigen.) Wenn diese Verantwortung aber auf die Pflegekräfte gelegt wird, dann ist es nur noch ein Schritt, dass die Arbeitgeber die Kosten einer solchen Versicherung ganz auf die Pflegekräfte abwälzen. So wie sie es z.B. mit Pflichtfortbildungen machen können. Damit wird auch gleichzeitig das Versicherungsrisiko auf die Pflegekräfte abgewälzt. Denn wer einmal einen Schadenfall hatte, der muss nicht unbedingt noch einmal eine Police bekommen.
Für die Arbeitgeber senkt das die Betriebskosten und für die Versicherungswirtschaft eröffnen sich da ganz neue Geschäftsfelder. Die Provision für solche Geschäftsideen erhalten üblicherweise nicht die Personen, welche die Prämien (Versicherungsbeiträge) zahlen müssen. Die bekommen die, die die Geschäfte einfädeln oder Einsparungen erzielen.
Da trifft es sich doch gut, dass der oberste pfälzische Zwangskammertollfinder und »Berufshaftpflichforderer« nur noch formal eine Pflegekraft ist, sonder inzwischen ein studierter Pflegetheoretiker und rein zufällig Pflegedirektor einer Klinik.
Wo war jetzt wieder der Schelm, der Schlechtes dabei denkt …
In persönlichen Gesprächen waren auch einige Rheinland-pfälzische Landespolitiker/innen erstaunt, was sich in der angehenden Pflegekammer zu diesen und anderen Themen so abspielt. Politische Ahnungslosigkeit. Das erklärt vieles.
Ergänzung:
Laut Deutscher Krankenhausgesellschaft gibt es keine Versicherungspflicht, sondern nur eine Empfehlung für die Kliniken.
Aktuell gibt es wohl nur noch vier Versicherungsunternehmen, die Kliniken Haftpflichtversichern. Einige Kliniken haben bereits keine Haftpflichtversicherung mehr, weil die Prämien so exorbitant gestiegen sind. Dort versucht man Rücklagen anzusparen, um evtl. Forderungen begleichen zu können. Die Tatsache, dass man sich als Pflegekraft selbst um so eine Versicherung kümmern muss, ist also gar nicht so weit hergeholt. (Kein Neues aber ein aktuelles Problem. Badische Zeitung, Der Westen) Wenn eine Klinik oder Einrichtung nur Rücklagen für Schadensfälle hat, dann kann die Pflegekraft keine Berufshaftpflicht nachweisen und muss sich sanktionsbedroht auf eigene Kosten darum kümmern. Zumal alles, was durch diese Rücklagen nicht gedeckt ist, auf die Pflegekraft zurückfällt.